Pflegende Angehörige erbringen Leistungen, die sonst eine Pflegekraft übernehmen müsste. Der Gesetzgeber erkennt das an: Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge ein, wenn Sie regelmäßig pflegen. Daraus entstehen zusätzliche Rentenpunkte. Hier finden Sie die Voraussetzungen, konkrete Rechenbeispiele und den Antragsweg 2026.

Wer hat Anspruch auf Rentenbeiträge?

Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge nach § 44 SGB XI ein, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Sie pflegen eine Person mit anerkanntem Pflegegrad 2 bis 5
  2. Die Pflege findet zuhause statt (nicht im Heim)
  3. Sie pflegen mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage
  4. Sie sind nicht oder höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig

Es muss eine private Pflegeperson sein, also keine angestellte Pflegekraft.

Wie viele Rentenpunkte gibt es?

Die Höhe der Rentenpunkte hängt vom Pflegegrad und davon ab, ob Sie ausschließlich Pflegegeld oder eine Kombination mit Pflegesachleistung nutzen. Bei reiner Pflegegeld-Bezug sind die Rentenpunkte höher.

Rentenpunkte je Pflegegrad

Grundlage ist das durchschnittliche Bruttogehalt der gesetzlich Rentenversicherten. Bei reinem Pflegegeld sind die Werte 2026 ungefähr:

PflegegradBemessungsgrundlageRentenpunkte pro Jahr (West)
PG 230 % der Bezugsgrößerund 0,28
PG 3 (10+ h/Woche)49 % der Bezugsgrößerund 0,46
PG 3 (20+ h/Woche)70 % der Bezugsgrößerund 0,66
PG 4 (10+ h/Woche)70 % der Bezugsgrößerund 0,66
PG 4 (20+ h/Woche)100 % der Bezugsgrößerund 0,94
PG 5100 % der Bezugsgrößerund 0,94

Die genaue Höhe variiert jährlich, da Bezugsgröße und Beitragssatz angepasst werden.

Rechenbeispiel: 5 Jahre Pflege

Sie pflegen Ihre Mutter mit Pflegegrad 4 für 5 Jahre, mindestens 20 Stunden pro Woche. Sie sind nicht erwerbstätig.

  • Rentenpunkte pro Jahr: rund 0,94
  • Über 5 Jahre: rund 4,7 Rentenpunkte
  • Aktueller Rentenwert (Juli 2025) West: 40,79 Euro pro Punkt
  • Monatliche Renten-Steigerung: rund 192 Euro brutto pro Monat

Mehr Pflegejahre und höherer Pflegegrad bedeuten mehr Rente. Selbst bei nur 10 Stunden Pflege pro Woche entstehen über mehrere Jahre relevante Beträge.

Pflegegeld vs. Sachleistung: Was zählt für die Rente?

Entscheidend für die volle Rentenpunkt-Höhe ist, dass die Pflege überwiegend von Ihnen privat erbracht wird. Bei Kombileistung mit Pflegedienst werden die Rentenpunkte anteilig gekürzt.

Pflegegeld

Volle Rentenpunkte, da die Pflege komplett privat erfolgt.

Kombileistung

Wird die Sachleistung zu 50 Prozent vom Pflegedienst genutzt, sinken die Rentenpunkte um etwa 50 Prozent. Genaue Berechnung über die Pflegekasse.

Reine Pflegesachleistung

Kein Anspruch auf Rentenpunkte, da die Pflege primär durch professionelle Kräfte erfolgt.

Mehr zum Vergleich der Leistungsformen im Artikel Pflegegeld 2026.

Mehrere Pflegepersonen aufteilen

Wenn zwei oder drei Personen die Pflege teilen, werden die Rentenpunkte entsprechend dem Anteil aufgeteilt. Die Pflegekasse fragt:

  • Wer pflegt wie viele Stunden pro Woche?
  • Ist jede Person bei mindestens 10 Stunden?
  • Wird die 30-Stunden-Erwerbstätigkeit jeweils eingehalten?

Wichtig: Aufteilung bewusst dokumentieren. Wer für die rentenrechtliche Anwartschaft die volle Bemessung erreichen will, sollte den eigenen Anteil bewusst dokumentieren.

Krankheits- und Sozialversicherung

Neben der Rente sind weitere Versicherungspflichten geregelt:

  • Unfallversicherung: Pflegende Angehörige sind bei der Pflegetätigkeit gesetzlich unfallversichert (kostenfrei für die pflegende Person)
  • Arbeitslosenversicherung: Beiträge werden gezahlt, wenn vorher arbeitslosenversicherungspflichtig
  • Krankenversicherung: Bleibt typischerweise bestehen über Familienversicherung oder andere Versicherungspfade

Antragsweg

Der Antrag läuft typischerweise im Zuge des Pflegegrad-Antrags. Wer das Pflegegrad-Verfahren nicht durchläuft, kann separat einen Antrag bei der Pflegekasse stellen.

Schritt für Schritt

  1. Pflegegrad-Antrag stellen für die pflegebedürftige Person (falls noch nicht vorhanden)
  2. Bei der Begutachtung angeben, dass Sie als Hauptpflegeperson tätig sind und wie viele Stunden pro Woche
  3. Fragebogen ausfüllen zur eigenen Erwerbstätigkeit und Stunden
  4. Pflegekasse meldet die Beiträge automatisch an die Deutsche Rentenversicherung
  5. Versicherungsverlauf prüfen etwa 6 Monate später bei der DRV (Antrag auf Kontenklärung)

Mehr im Artikel Pflegegrad beantragen.

Häufige Fragen

Was, wenn ich 35 Stunden pro Woche arbeite und 10 Stunden pflege? +

Leider keine Rentenpunkte. Die Erwerbstätigkeit darf maximal 30 Stunden pro Woche betragen.

Zählen Demenz-Begleitung und Hauswirtschaft mit? +

Ja. Die Pflegekasse zählt alle Aktivitäten, die zur Versorgung der pflegebedürftigen Person notwendig sind: Körperpflege, Mahlzeiten, Mobilität, Beschäftigung, Beaufsichtigung bei Demenz, Einkauf, Reinigung, Wäsche.

Muss ich Stundenzettel führen? +

Nein, formal nicht. Die Pflegekasse schätzt den Aufwand anhand der Pflegegrade und Ihrer Angabe. Bei Streitfällen ist es jedoch sinnvoll, ein einfaches Pflegetagebuch zu führen.

Was, wenn die Pflege weniger als 10 Stunden pro Woche dauert? +

Kein Anspruch auf Rentenbeiträge. Sie können dann auf freiwilliger Basis selbst Rentenbeiträge einzahlen.

Was, wenn der Pflegegrad nur 1 ist? +

Kein Anspruch auf Rentenpunkte. Erst ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse ein. Wenn der Pflegebedarf eigentlich höher liegt, lohnt sich ein Antrag auf Höherstufung.

Wie melde ich Veränderungen? +

Neuer Pflegegrad, neue Erwerbstätigkeit, Tod der pflegebedürftigen Person oder Umzug ins Heim: All das melden Sie der Pflegekasse.

Wo finde ich Hilfe bei der Berechnung? +

Die Deutsche Rentenversicherung berät kostenfrei in Frankfurt (Friedensstraße 11). Die Pflegekasse hat ebenfalls Beratungstelefone.

Sebat unterstützt pflegende Angehörige

Der richtige Pflegegrad und die korrekte Stundenangabe machen jährlich hunderte Euro Rente aus. Wir helfen Frankfurter Familien, die Begutachtung gut vorzubereiten und sicherzustellen, dass die Pflegekasse alle Leistungen korrekt einplant.

Stand Juli 2026 · Rechtsgrundlage § 44 SGB XI, § 166 SGB VI. Genaue Berechnung über die Deutsche Rentenversicherung.

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