Wer einen Angehörigen unentgeltlich zuhause pflegt, kann jährlich zwischen 600 und 1.800 Euro vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG ist eine der wenigen steuerlichen Erleichterungen für pflegende Familien, wird aber von vielen nicht ausgeschöpft. Auf dieser Seite stehen die Beträge 2026, die Voraussetzungen und der konkrete Eintrag in der Steuererklärung.

Pflege-Pauschbetrag 2026: Beträge auf einen Blick

Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person:

PflegegradPauschbetrag pro Jahr
Pflegegrad 2600 €
Pflegegrad 31.100 €
Pflegegrad 4 oder 51.800 €
Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis1.800 € (unabhängig vom Pflegegrad)

Pflegegrad 1 ist vom Pauschbetrag ausgeschlossen. Der Betrag wird pro Jahr und pro pflegender Person gewährt.

Wer hat Anspruch?

Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Anerkannter Pflegegrad 2 bis 5 der pflegebedürftigen Person (oder Merkzeichen H).
  2. Unentgeltliche Pflege. Sie dürfen keine Bezahlung für die Pflege erhalten. Wichtig: Das weitergegebene Pflegegeld der Pflegekasse zählt nicht als Bezahlung, wenn Sie nahe Angehörige pflegen (Eltern, Kinder, Geschwister, Ehepartner).
  3. Pflege findet in der eigenen oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person statt. Häusliche Pflege, nicht im Heim.
  4. Wohnsitz im EU- oder EWR-Raum. Pflege in Drittstaaten ist ausgeschlossen.

Sie müssen weder Angehörige sein noch im gleichen Haushalt wohnen. Auch Nachbarn oder enge Freunde können den Pauschbetrag bekommen, wenn die Pflege unentgeltlich erfolgt.

Pflegegeld weitergeben: kein Problem für den Pauschbetrag

Viele Familien glauben, sie verlieren den Pauschbetrag, wenn die pflegebedürftige Person ihnen das Pflegegeld weitergibt. Das stimmt nicht bei nahen Angehörigen. Die Weitergabe gilt als Anerkennung, nicht als Vergütung.

Beispiel: Ein Vater mit Pflegegrad 4 bekommt 800 Euro Pflegegeld monatlich. Er gibt das Geld an seine Tochter weiter, die ihn pflegt. Die Tochter kann zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag von 1.800 Euro pro Jahr in ihrer Steuererklärung geltend machen.

So tragen Sie den Pauschbetrag in die Steuererklärung ein

Der Pauschbetrag gehört in die Anlage Außergewöhnliche Belastungen. In Elster oder über andere Steuerprogramme:

1. Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" öffnen 2. Abschnitt "Pflege-Pauschbetrag" ausfüllen 3. Angeben: - Name, Geburtsdatum, Verwandtschaftsverhältnis der gepflegten Person - Pflegegrad oder Merkzeichen H - Anschrift der gepflegten Person - Eigener Anteil an der Pflege (wenn mehrere Pflegepersonen)

Belege wie Pflegegrad-Bescheid oder Schwerbehindertenausweis halten Sie bereit, das Finanzamt fordert sie bei Bedarf an.

Pflege durch mehrere Personen: Aufteilung

Pflegen mehrere Personen gemeinsam (zum Beispiel zwei Geschwister), wird der Pauschbetrag anteilig aufgeteilt, in der Regel zu gleichen Teilen.

Beispiel: Zwei Schwestern pflegen ihre Mutter mit Pflegegrad 3. Der Gesamt-Pauschbetrag von 1.100 Euro wird halbiert, jede Schwester trägt 550 Euro in ihre Steuererklärung ein.

Wer den größeren Anteil leistet, kann mit der zweiten Person eine andere Aufteilung vereinbaren, muss dies aber im Formular dokumentieren.

Pauschbetrag vs. tatsächliche Pflegekosten

Sie haben zwei Optionen:

VarianteWann sinnvoll?
Pflege-PauschbetragPflege erfolgt unentgeltlich, einfache Lösung ohne Belege
Tatsächliche Kosten als außergewöhnliche BelastungSie tragen hohe Kosten selbst (Pflegedienst, Heim, Hilfsmittel)

Beide Wege gleichzeitig gehen nicht für dieselbe Person. Bei eigenen Pflegekosten lohnt sich meist die Variante mit tatsächlichen Kosten, weil sich darüber höhere Summen absetzen lassen.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Pflege-Pauschbetrag und Behindertenpauschbetrag? +

Der Pflege-Pauschbetrag steht der pflegenden Person zu. Der Behindertenpauschbetrag steht der pflegebedürftigen Person zu. Beide Pauschalen können nebeneinander bestehen, weil sie unterschiedliche Personen entlasten.

Bekomme ich den Pauschbetrag auch bei Pflege auf Distanz? +

Ja, sofern Sie tatsächlich pflegerische Leistungen erbringen (regelmäßige Hilfe bei Körperpflege, Mobilität, Essen, etc.). Reine Geldzahlungen oder gelegentliche Besuche reichen nicht.

Was zählt als "unentgeltlich"? +

Sie dürfen für die Pflege selbst kein Honorar bekommen. Erstattung tatsächlicher Kosten wie Fahrtkosten oder Verpflegung schadet nicht. Das weitergegebene Pflegegeld ist bei nahen Angehörigen unschädlich.

Bekomme ich den Pauschbetrag auch wenn ich gar nicht steuerpflichtig bin? +

Der Pauschbetrag wirkt nur, wenn Sie Einkommensteuer zahlen. Bei sehr niedrigen Einkommen unter dem Grundfreibetrag (2026 voraussichtlich rund 12.000 Euro) bringt er nichts.

Kann ich den Pauschbetrag rückwirkend für Vorjahre geltend machen? +

Bis zu vier Jahre rückwirkend über eine Antrags-Veranlagung, wenn Sie nicht zur Steuererklärung verpflichtet sind. Mit Verpflichtung sind nachträgliche Änderungen schwieriger, aber innerhalb der Bestandskraft des Bescheids möglich.

Was wenn die pflegebedürftige Person verstirbt? +

Der Pauschbetrag steht Ihnen anteilig für die Monate zu, in denen Sie gepflegt haben. Bei Tod im Juni 2026 würden Sie den halben Pauschbetrag bekommen, gerundet auf volle Monate.

Welche Belege brauche ich? +

Pflegegrad-Bescheid oder Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H. Eigene Pflegedokumentation ist nicht zwingend, aber empfehlenswert bei Nachfragen.

Lohnt sich der Pauschbetrag auch bei Pflegedienst-Einsatz? +

Ja, wenn Sie zusätzlich zur Pflegedienst-Versorgung selbst nennenswerte Pflegeleistungen erbringen (Mobilisation, Essen, nächtliche Hilfe, etc.). Reine Begleitung beim Arztbesuch reicht nicht.

Können auch nicht verwandte Personen den Pauschbetrag bekommen? +

Ja, wenn die Pflege unentgeltlich erfolgt. Allerdings darf das Pflegegeld bei nicht verwandten Personen nicht als Bezahlung weitergegeben werden, sonst entfällt der Anspruch.

Sebat hilft bei der Pflegesituation

Wir unterstützen pflegende Angehörige in Frankfurt mit ergänzender Versorgung, Entlastungsangeboten und Beratung zu allen Leistungen der Pflegekasse. So bleibt mehr Zeit für die Pflege selbst, und die steuerlichen Erleichterungen wie der Pauschbetrag entfalten ihre volle Wirkung.

Stand Mai 2026 · Rechtsgrundlage § 33b Abs. 6 EStG. Bei komplexer Steuersituation Beratung durch Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein empfohlen.

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